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Sonstiger Schaderreger

Landwirtschaftlich nicht genutzte Grasflächen

grassland not used in agriculture
YNIGF

Landwirtschaftlich nicht genutzte Grasflächen (EPPO-Code: YNIGF), im internationalen Kontext oft als "grassland not used in agriculture" bezeichnet, umfassen Stilllegungsflächen, Pufferstreifen, Wegraine und ökologische Ausgleichsflächen. Diese Kultur nimmt im Rahmen des modernen Integrierten Pflanzenschutzes und der Biodiversitätsförderung in Mitteleuropa eine Schlüsselrolle ein. Obwohl sie nicht primär der Futter- oder Biomassegewinnung dienen, erfordern sie eine gezielte Pflege, um Verbuschung zu verhindern und den ökologischen Wert zu erhalten.

Die floristische Zusammensetzung dieser Flächen variiert stark je nach Standort, Bodentyp und Entstehungsgeschichte. Häufig dominieren ausdauernde Gräser wie Rotes Straußgras (Agrostis capillaris), Gewöhnliches Knäuelgras (Dactylis glomerata) oder Rotschwingel (Festuca rubra), vergesellschaftet mit verschiedenen Wildkräutern. Die Pflege erfolgt meist extensiv durch ein- bis zweimaliges Schlegeln oder Mähen pro Jahr, wobei der Aufwuchs je nach rechtlichen Vorgaben auf der Fläche verbleiben oder abgefahren werden muss.

Aus pflanzenschutzrechtlicher Sicht sind diese Nichtkulturflächen besonders reglementiert. Da sie oft als Rückzugsraum für Nützlinge dienen, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln hier stark eingeschränkt und bedarf in der Regel behördlicher Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 PflSchG. Gleichzeitig können sie jedoch als Reservoir für bestimmte Schaderreger oder invasive Neophyten fungieren, was ein systematisches Monitoring und gezielte mechanische Regulierungsmaßnahmen unerlässlich macht.

Aussaat-/Pflanzzeitraum
März–Mai oder August–September (für gezielte Einsaat)
Erntefenster
Keine Ernte (Pflegeschnitt meist ab 15. August gemäß GLÖZ)
Reihenabstand
Breitsaat (kein Reihenabstand)
Typischer Ertrag
Keine landwirtschaftliche Nutzung (Aufwuchs verbleibt meist als Mulch)
Wärmesumme (GDD)
1800–2200 °C
Boden-pH
5,0–7,5 (sehr standortabhängig)

Bodenmanagement

Das Bodenmanagement auf landwirtschaftlich nicht genutzten Grasflächen zielt primär auf die Erhaltung der Bodenstruktur und die Vermeidung von Erosion ab. Da keine regelmäßige Bodenbearbeitung stattfindet, bildet sich im Laufe der Jahre eine stabile Humusschicht aus, die das Wasserinfiltrationsvermögen signifikant verbessert. Eine Düngung ist auf diesen ökologischen Vorrangflächen in der Regel gesetzlich verboten, um eine Nährstoffanreicherung zu verhindern und die Etablierung artenreicher, magerer Pflanzengesellschaften zu fördern. Bei einer Neuanlage durch Einsaat von Regiosaatgut ist ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett entscheidend, um den feinen Samen optimalen Bodenschluss zu gewährleisten. Verdichtungen durch schwere Pflegemaschinen müssen insbesondere bei feuchten Bodenverhältnissen konsequent vermieden werden.

Schaderreger-Management

Der Pflanzenschutz auf diesen Flächen unterscheidet sich grundlegend von produktiven Kulturen, da der chemische Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gesetzlich streng limitiert oder gänzlich untersagt ist. Im Vordergrund steht das mechanische und regulatorische Management von Schaderregern, insbesondere die Ausbreitung invasiver Neophyten wie der Kanadischen Goldrute oder des Jakobskreuzkrauts. Durch einen gezielten, rechtzeitigen Pflegeschnitt vor der Samenreife dieser unerwünschten Arten kann deren Etablierung wirksam unterdrückt werden. Zudem dienen diese Flächen als wichtige Refugien für Nützlinge, weshalb Pflegemaßnahmen insektenschonend (z. B. mit Balkenmähern statt Kreiselmähern und bei Schnitthöhen von mindestens 8–10 cm) durchgeführt werden sollten. Ein regelmäßiges Monitoring ist erforderlich, um potenzielle Infektionsherde für benachbarte landwirtschaftliche Kulturen frühzeitig zu erkennen.

Zugelassene Pflanzenschutzmittel

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Häufige Fragen

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für das Mähen oder Mulchen von landwirtschaftlich nicht genutzten Grasflächen in Deutschland?

Gemäß den GLÖZ-Standards (insbesondere GLÖZ 8) und den nationalen Direktzahlungen-Verpflichtungen dürfen diese Flächen in der Regel im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August jedes Jahres nicht gemäht oder gemulcht werden. Dies dient dem Schutz von bodenbrütenden Vögeln, Niederwild und blütenbesuchenden Insekten. Ausnahmen für eine frühere Pflege müssen bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden.

Wie kann ich chemische Pflanzenschutzmittel auf diesen Nichtkulturflächen einsetzen, wenn invasive Schaderreger auftreten?

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland ist nach § 12 Abs. 2 PflSchG grundsätzlich verboten. Liegt ein massiver Befall mit gefährlichen Schaderregern oder gesetzlich zu bekämpfenden Quarantäneorganismen vor, kann die zuständige Pflanzenschutzbehörde des Bundeslandes auf Antrag eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung erteilen, sofern keine mechanischen Alternativen greifen.

Warum ist die Schnitthöhe bei der Pflege dieser ökologischen Ausgleichsflächen so wichtig?

Eine Mindestschnitthöhe von 8 bis 10 cm schont die bodennahe Fauna, insbesondere Amphibien, Reptilien und nützliche Insekten wie Laufkäfer. Zudem wird dadurch der Vegetationskegel der Gräser geschont, was einen rascheren Wiederaustrieb ermöglicht und gleichzeitig den Boden vor übermäßiger Austrocknung schützt.

Wie finde ich im Agronomie-Hub zugelassene Pflanzenschutzmittel für Randstreifen und Ökoflächen?

Suchen Sie im Hub gezielt nach Anwendungen, die für das "Nichtkulturland" oder "Gleisanlagen/Wege" registriert sind. Beachten Sie dabei unbedingt die spezifischen Anwendungsbestimmungen (z. B. NT-Auflagen zum Gewässerschutz) und prüfen Sie vor jeder Behandlung, ob eine einzelbetriebliche Genehmigung der Landesbehörde vorliegt.

Welche Rolle spielen diese Grasflächen beim Resistenzmanagement in der Fruchtfolge?

Da auf diesen Flächen kein Selektionsdruck durch Herbizide stattfindet, können sich hier sensible Biotypen von Ackerunkräutern halten. Dies kann theoretisch dazu beitragen, die Ausbreitung resistenter Populationen (z. B. bei Ackerfuchsschwanz) in den angrenzenden Schlägen zu verdünnen, sofern ein Sameneintrag durch rechtzeitiges Mähen vor der Reife verhindert wird.