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Sonstiger Schaderreger

Wege und Plätze

ways and places
YXBAM

Unter der Bezeichnung „Wege und Plätze“ (EPPO-Code: YXBAM, wissenschaftlich oft als Nichtkulturland oder im Englischen als „ways and places“ geführt) werden im Bereich des Pflanzenschutzes alle befestigten, teilbefestigten oder unbefestigten Freilandflächen zusammengefasst, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Hierzu zählen Hofflächen, Zufahrten, Gleisanlagen, Bürgersteige und Parkplätze. Die Offenhaltung dieser Flächen und die Regulierung unerwünschten Aufwuchses sind sowohl für die Verkehrssicherheit als auch für den Substanzerhalt der Infrastruktur von entscheidender Bedeutung.

Die Bewirtschaftung und der Pflanzenschutz auf diesen Flächen unterliegen in Deutschland, Österreich und der Schweiz extrem strengen rechtlichen Vorgaben. Da es sich um Nichtkulturland handelt, ist die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich verboten oder bedarf einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG). Ziel der Regulierung ist es, den Eintrag von Wirkstoffen in die Kanalisation und in Oberflächen- oder Grundgewässer konsequent zu verhindern.

Aussaat-/Pflanzzeitraum
Nicht zutreffend
Erntefenster
Nicht zutreffend
Reihenabstand
Nicht zutreffend
Typischer Ertrag
Kein Ertrag (Pflegefläche)
Wärmesumme (GDD)
2400
Boden-pH
5,0–8,5

Bodenmanagement

Das Boden- und Flächenmanagement auf Wegen und Plätzen zielt primär auf die Erhaltung der Tragfähigkeit, Wasserdurchlässigkeit und mechanischen Stabilität ab. Bei unbefestigten oder wassergebundenen Decken steht die regelmäßige mechanische Pflege im Vordergrund, um Spurbildung und Verdichtungen auszugleichen. Ein gut geplanter Schichtaufbau mit ausreichender Drainage minimiert die Ansiedlung von Pionierunkräutern, die feuchte Feinteile im Fugenbereich bevorzugen. Auf gepflasterten Flächen verhindert das regelmäßige Einkehren von Fugensand oder der Einsatz von polymeren Fugenmörteln das Etablieren von Flugsamen. Zudem muss bei allen Maßnahmen darauf geachtet werden, dass Oberflächenwasser schadlos versickern kann, um Abschwemmungen von Feinteilen und potenziellen Schadstoffen zu verhindern.

Schaderreger-Management

Die Regulierung von Schaderregern – hier primär unerwünschte einkeimblättrige und zweikeimblättrige Unkräuter sowie Moose – erfolgt auf Wegen und Plätzen vorzugsweise mit nicht-chemischen Methoden. Mechanische Verfahren wie Wildkrautbürsten oder das Abflammen und der Einsatz von Heißwasser- oder Infrarottechnik bilden das Rückgrat der modernen Flächenpflege. Chemische Pflanzenschutzmittel dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen und mit einer expliziten Genehmigung der zuständigen Landesbehörde eingesetzt werden. Bei einer genehmigten Anwendung ist strikt darauf zu achten, dass nur dafür zugelassene Pflanzenschutzmittel verwendet werden und keine Abschwemmungsgefahr in die Kanalisation besteht. Die Behandlungen müssen zeitlich so abgestimmt werden, dass die Schaderreger im empfindlichsten Stadium (meist im frühen Rosetten- oder Keimblattstadium) getroffen werden.

Zugelassene Pflanzenschutzmittel

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Häufige Fragen

Welche gesetzlichen Einschränkungen gelten für den Pflanzenschutz auf Wegen und Plätzen?

In Deutschland regelt § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), dass Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, grundsätzlich nicht angewendet werden dürfen. Für eine Anwendung auf Wegen und Plätzen (Nichtkulturland) ist eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Verstöße gegen diese Regelung können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Wie finde ich im Portal zugelassene Pflanzenschutzmittel für Wege und Plätze?

Suchen Sie in der Produktdatenbank gezielt nach Anwendungen, die für das Einsatzgebiet 'Nichtkulturland' oder speziell 'Wege und Plätze' registriert sind. Achten Sie darauf, dass viele Zulassungen an strenge Auflagen bezüglich des Untergrunds (z. B. 'nur auf nicht versiegelten Flächen') oder an bestimmte Anwendungsgeräte gebunden sind. Die BVL-Zulassungsnummer und die spezifischen Anwendungsbestimmungen müssen vor jedem Einsatz exakt geprüft werden.

Warum ist der Einsatz von Herbiziden auf gepflasterten Flächen besonders kritisch?

Auf versiegelten oder gepflasterten Flächen können Wirkstoffe nicht im Boden gefiltert oder durch Mikroorganismen abgebaut werden. Beim nächsten Regenereignis werden die Wirkstoffe unverdünnt in die Kanalisation, in Kläranlagen oder direkt in Oberflächengewässer abgeschwemmt. Dies führt zu einer hohen Belastung des Wasserkreislaufs, weshalb die Genehmigungspraxis für versiegelte Flächen extrem restriktiv ist.

Welche thermischen Verfahren eignen sich am besten für die Unkrautregulierung?

Zu den etablierten thermischen Verfahren gehören das Abflammen (Gas), Infrarot-Heizpaneele und Heißwasser- bzw. Heißschaumsysteme. Heißwasser ist besonders effektiv, da die Wärmeenergie bis in den Wurzelhals transportiert wird und dort die pflanzlichen Eiweiße zerstört. Diese Verfahren müssen meist mehrmals pro Saison wiederholt werden, da sie keine langanhaltende Depotwirkung im Boden hinterlassen.

Wann ist der optimale Zeitpunkt für mechanische Regulierungsmaßnahmen?

Mechanische Maßnahmen wie der Einsatz von Wildkrautbürsten oder Kehrmaschinen sollten idealerweise im frühen Frühjahr bei beginnendem Vegetationswachstum durchgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt sind die Unkräuter noch schlecht im Substrat verankert und lassen sich leicht mitsamt der Wurzel entfernen. Zudem verhindert eine frühzeitige mechanische Reinigung die erste Samenbildung und reduziert den Pflegedruck im weiteren Jahresverlauf.

Welche Rolle spielen BBCH-Stadien bei der Pflege von Nichtkulturland?

Obwohl es sich um keine Kultur im klassischen Sinne handelt, ist die Bestimmung des BBCH-Stadiums der dominierenden Unkräuter entscheidend für den Bekämpfungserfolg. Thermische und mechanische Verfahren wirken am nachhaltigsten, wenn sie vor der Blüte und Samenreife (BBCH 60–69) durchgeführt werden. Eine späte Behandlung nach der Samenreife (BBCH 80+) trägt oft nur zur weiteren Verbreitung der Flugsamen bei.